BFH - Beschluss vom 09.07.2003
V R 55/00

BFH - Beschluss vom 09.07.2003 (V R 55/00) - DRsp Nr. 2003/11977

BFH, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen V R 55/00

DRsp Nr. 2003/11977

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf mit Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00 (BFH/NV 2002, 1601) die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH--, weil sie nicht durch einen wirksam bevollmächtigten Prozessvertreter eingelegt worden war. Diesem Prozessvertreter wurden deshalb die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Der BFH ging dabei davon aus, dass der Prozessvertreter hinsichtlich der Wirksamkeit der ihm vom (ehemaligen) Geschäftsführer der Klägerin G erteilten Prozessvollmacht jedenfalls nicht gutgläubig sei, da die Löschung der Klägerin auf Grund deren Vermögenslosigkeit von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen und nach § 10 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom Registergericht bekannt zu machen ist. Nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB müsse er diese Löschung gegen sich gelten lassen, aus der der Wegfall der Vertretungsmacht des (ehemaligen) Geschäftsführers der Klägerin folge.