I. Streitig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO 1977). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 1997 eine Frist bis zum 28. Februar 1999 gesetzt. Diese ging am 19. Juli 1999 beim FA ein. Neben der Einkommensteuer (140 702 DM) und Nachzahlungszinsen (675 DM) setzte das FA einen Verspätungszuschlag von 2 000 DM fest. Die Abschlusszahlung betrug 19 360 DM. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden sei. Mit der Beschwerde machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die festgesetzte Steuer für die Berechnung des Zinsvorteils nicht Maßstab sein könne. Ferner rügen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, da sie die Klageerwiderung des FA nicht erhalten hätten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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