BFH - Beschluss vom 09.08.2006
I B 20/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 108
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 26/04

BFH - Beschluss vom 09.08.2006 (I B 20/06) - DRsp Nr. 2006/28217

BFH, Beschluss vom 09.08.2006 - Aktenzeichen I B 20/06

DRsp Nr. 2006/28217

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von einem Rechtssatz in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. April 1976 VIII R 72/70 (BFHE 118, 230, BStBl II 1976, 341) und vom 29. Juni 1995 VIII R 69/93 (BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725) abgewichen.

Die genannten Urteile enthalten den Rechtssatz, dass eine Rückzahlung bereits vor dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der beschlossenen Kapitalherabsetzung als Rückzahlung von Nennkapital und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu beurteilen ist, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen haben, was zum handelsrechtlichen Wirksamwerden erforderlich ist, und wenn Gläubigerinteressen nicht berührt sind. Zu der Frage, ob in der vorzeitigen Rückzahlung unter Verzicht auf eine Verzinsung bis zum Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung eine vGA zu sehen ist, enthalten die Urteile keine Aussage. Diese hier allein streitige Frage wurde in den Urteilen auch nicht stillschweigend mit entschieden. In beiden Fällen wurde zwar ebenfalls Kapital der Gesellschaft vor Eintragung der Kapitalherabsetzung an die Gesellschafter zurückgezahlt; streitig war jedoch allein die Frage, ob in der Rückzahlung selbst vor Eintragung in das Handelsregister eine vGA zu sehen ist.