BFH - Beschluss vom 09.08.2006
VII B 200/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2065/02

BFH - Beschluss vom 09.08.2006 (VII B 200/05) - DRsp Nr. 2006/27302

BFH, Beschluss vom 09.08.2006 - Aktenzeichen VII B 200/05

DRsp Nr. 2006/27302

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte in dem hier streitigen Zeitraum April 1997 bis Oktober 1999 Motorradkleidung aus P ein, welche sie von der dort ansässigen Fa. A bezog. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) erhob hinsichtlich 195 Zollbescheiden aus diesem Zeitraum Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) mit der Begründung nach, dass Feststellungen im Rahmen einer Außenprüfung ergeben hätten, dass die Klägerin an die Fa. A gelieferte Beistellungen nicht in den angemeldeten Zollwert einbezogen habe und dass für bestimmte Einfuhrwaren die vorgelegten Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt worden seien, weil die Fa. A erhebliche Mengen an verwendetem Material aus K bezogen habe. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.