BFH - Beschluss vom 09.08.2007
X B 72/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 18/07

BFH - Beschluss vom 09.08.2007 (X B 72/07) - DRsp Nr. 2007/16393

BFH, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen X B 72/07

DRsp Nr. 2007/16393

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt bzw. liegen nicht vor.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel, das finanzgerichtliche Urteil sei wegen der Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), liegt nicht vor.

Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein Urteil die Entscheidungsgründe enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fehlen sie nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht begründet ist, sondern auch, wenn das Finanzgericht (FG) bei der Begründung seines Urteils einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Urteil vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626).