Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rüge, er sei im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 119 Nr. 4 FGO), weil er schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung prozessunfähig gewesen sei, nicht schlüssig erhoben.
a) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozessfähig. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist und ob der Betreffende in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2003 III B 86/01, BFH/NV 2003, 1197). Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 56 Abs. 1 der Zivilprozessordnung () ist die Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Anlass hierzu besteht aber nur dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Prozessfähigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen.
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