BFH - Beschluss vom 09.09.2005
I B 18/05
Vorinstanzen:
FG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen VII 159/01

BFH - Beschluss vom 09.09.2005 (I B 18/05) - DRsp Nr. 2005/19061

BFH, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen I B 18/05

DRsp Nr. 2005/19061

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bestimmte Beträge als Betriebsausgaben abziehen kann. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint und die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie rügt, dass das FG von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-- ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nur unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen zuzulassen. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Beschwerdeführer den geltend gemachten Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.