BFH - Beschluss vom 09.09.2008
IX B 80/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3827/06

BFH - Beschluss vom 09.09.2008 (IX B 80/08) - DRsp Nr. 2008/19098

BFH, Beschluss vom 09.09.2008 - Aktenzeichen IX B 80/08

DRsp Nr. 2008/19098

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (§ 56 FGO).

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts zu begründen. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf (im Streitfall: 28. Mai 2008) gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Die Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerdebegründung --ohne dass fristgerecht ein Verlängerungsantrag gestellt wurde-- erst am 25. Juni 2008 und damit verspätet beim BFH eingegangen.

2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.