Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird. Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. November 1991 VII R 81/90 (BFHE 166, 304, BStBl II 1992, 309) entschieden, daß dies auch dann der Fall ist, wenn über das Vermögen des Steuerberaters das Konkursverfahren eröffnet worden ist und der Steuerberater damit nach §
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