BFH - Beschluß vom 09.10.2000
II S 13/00

BFH - Beschluß vom 09.10.2000 (II S 13/00) - DRsp Nr. 2001/10983

BFH, Beschluß vom 09.10.2000 - Aktenzeichen II S 13/00

DRsp Nr. 2001/10983

Gründe:

Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Finanzgerichte über Aussetzung der Vollziehung ist nur dann vorgesehen, wenn das Finanzgericht (FG) die Beschwerde zugelassen hat; dies ist aber im Beschluss des FG nicht der Fall. Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die Entscheidung ist kostenfrei.