BFH - Beschluss vom 09.10.2002
V R 24/99

BFH - Beschluss vom 09.10.2002 (V R 24/99) - DRsp Nr. 2003/9817

BFH, Beschluss vom 09.10.2002 - Aktenzeichen V R 24/99

DRsp Nr. 2003/9817

Gründe:

Die Revision ist unbegründet; sie war zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auch abgewiesen, weil es die für den Vorsteuerabzug maßgebliche ernsthafte objektiv belegbare Absicht des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), die Bauleistungen im Zeitpunkt ihres Bezuges für besteuerte Umsätze zu verwenden (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98 - Midland Bank, Slg. 2000, I-4279, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 342 Rn. 22, m.w.N.; vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98 - Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279, UR 2000, 336 Rn. 40 ff.), nicht als nachgewiesen ansah. Eine tatsächliche Nutzung in den Streitjahren fehlte.

Die Feststellung, ob eine solche Absicht vorlag oder nicht, ist Sache der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG. Das Revisionsgericht kann die Feststellungen der Tatsacheninstanz nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber --wie hier-- möglich sind (vgl. § 118 Abs. 2 FGO, und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1994 , BFHE 175, , BStBl II 1995, 116, zu I. a.E.). Deshalb ist unerheblich, dass der Kläger im Schriftsatz vom 29. August 2002 zu einem anderen Ergebnis kommt.