Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers hat keinen Erfolg. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob die Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutztes Grundvermögen gegen Art. 14 des Grundgesetzes verstößt, ist hinreichend geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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