BFH - Beschluss vom 09.10.2008
IX B 156/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 183
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1047/08

BFH - Beschluss vom 09.10.2008 (IX B 156/08) - DRsp Nr. 2008/23641

BFH, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX B 156/08

DRsp Nr. 2008/23641

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 30. Juni 2008 1 V 611/08 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des gegenüber dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ergangenen Einkommensteuerbescheids für 2005 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers hat das FG mit Beschluss vom 31. Juli 2008 1 V 1047/08 verworfen. Gegen "den Beschluss vom 30. Juni 2008 über die Ablehnung der AdV in der Fassung des Beschlusses vom 31. Juli 2008" wendet sich der Antragsteller mit seiner "sofortigen Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit".

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie nach § 130 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft.

Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar. Für eine dagegen gerichtete außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist kein Raum mehr (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2006 VII B 244/05, BFH/NV 2006, 1311). Hierauf ist im Streitfall in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des FG zutreffend hingewiesen worden.