BFH - Beschluss vom 09.10.2008
VII S 18/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 222

BFH - Beschluss vom 09.10.2008 (VII S 18/08) - DRsp Nr. 2008/23635

BFH, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen VII S 18/08

DRsp Nr. 2008/23635

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls durch den Bescheid der Beklagten und Antragsgegnerin (Steuerberaterkammer) vom 13. Januar 2006 wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 13. Dezember 2006 3 K 62/06 abgewiesen; die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des beschließenden Senats vom 5. Juli 2007 VII B 12/07 als unzulässig verworfen. Die anschließend vom Kläger gegen das FG-Urteil erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom FG mit Urteil vom 14. Februar 2008 3 K 28/08 abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. April 2008 hat der Kläger beim FG die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung seiner Klage durch das Gericht gemäß § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt. Da zu diesem Zeitpunkt die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel gegen das FG-Urteil vom 14. Februar 2008 3 K 28/08 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig waren, hat das FG das Verfahren mit Beschluss vom 5. Mai 2008 an den BFH verwiesen.