BFH - Beschluss vom 09.10.2008
VII S 26/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 09.10.2008 (VII S 26/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/21912

BFH, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen VII S 26/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/21912

Gründe:

I. Die Klage des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) abgewiesen; die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des beschließenden Senats vom 5. Juli 2007 VII B 12/07 als unzulässig verworfen. Die anschließend vom Antragsteller gegen das FG-Urteil erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom FG abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Revision hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. März 2008 zurückgenommen, nachdem er von Seiten der Geschäftsstelle des beschließenden Senats darauf hingewiesen worden war, dass das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte. Das Revisionsverfahren wurde daraufhin mit Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 VII R 10/08 eingestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008 "Widerspruch" erhoben und die Fortsetzung des Verfahrens als zulassungsfreie Revision sowie zur Durchführung dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.