Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) setzte die der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) vom Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) zu erstattenden Aufwendungen nach § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fest. Die hiergegen von der Erinnerungsführerin eingelegte Erinnerung wies das FG mit Beschluss vom 6. September 2004 4 Ko 244/99 zurück. Dagegen legte die Erinnerungsführerin Beschwerde ein.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
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