BFH - Beschluss vom 09.11.2006
IV B 37/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 107/04

BFH - Beschluss vom 09.11.2006 (IV B 37/05) - DRsp Nr. 2006/30419

BFH, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IV B 37/05

DRsp Nr. 2006/30419

Gründe:

I. Nach Klageerhebung im Jahr 1995 wurde über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) im Januar 1999 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) meldete Forderungen auf Einkommensteuer und auf Umsatzsteuer zur Konkurstabelle an. Sie wurden vom Konkursverwalter überwiegend anerkannt.