Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt es zwar einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417, und vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, jeweils m.w.N.).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen solchen Verfahrensmangel aber weder schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, noch liegt er vor.
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