BFH - Beschluß vom 10.01.1986 (IX B 5/85) - DRsp Nr. 1996/10274
BFH, Beschluß vom 10.01.1986 - Aktenzeichen IX B 5/85
DRsp Nr. 1996/10274
»Wird der Beschluß, durch den einem Zeugen gemäß § 82FGO i.V.m. § 380 Abs. 1ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld auferlegt wurden, auf die durch eine nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG vertretungsberechtigte Person eingelegte Beschwerde des Zeugen aufgehoben, so fallen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last.«