1. Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt und die Antragsteller den Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Entspricht das FA während eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung dem Aussetzungsantrag und wird daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt, so ist die Kostenentscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) nach Maßgabe von § 143 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2004 II S 3/02, nicht veröffentlicht; vom 28. Juni 1995 VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 7).
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