Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen (vgl. bereits Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1971 VI R 159/68, BFHE 103, 138, BStBl II 1971, 812).
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