I. Im noch nicht abgeschlossenen Klageverfahren ist streitig, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) im Streitjahr (1986) für ihre 1970 geborene Tochter ein höherer Kinderfreibetrag zusteht als in § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 (EStG 1986) vorgesehen.
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