I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob gegen Schätzungsbescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) über Körperschaftsteuer 1996 und über Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 1996 Klage, und zwar mit dem --zunächst nicht näher begründeten-- Antrag, "1. den/die angefochtenen Bescheid(e), auch in Form der Rb-Entscheidung aufzuheben, 2. im Unterliegensfall die Rev. zuzulassen".
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