BFH - Beschluß vom 10.02.2000
VII B 277/99

BFH - Beschluß vom 10.02.2000 (VII B 277/99) - DRsp Nr. 2000/3746

BFH, Beschluß vom 10.02.2000 - Aktenzeichen VII B 277/99

DRsp Nr. 2000/3746

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) hat mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter widerrufen. Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 1999) blieb auch die Klage, die der Kläger ebenso wie den Einspruch nicht substantiiert begründet hatte, erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hielt den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter, den die OFD auf § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (StBerG) gestützt hatte, für rechtmäßig. Wie es im Einzelnen ausgeführt hat, habe der Kläger die auf Grund seiner mehrfachen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) bestehende Vermutung für seinen Vermögensverfall nicht widerlegt; eine konkrete Gefährdung der Interessen von Auftraggebern durch den Kläger sei nicht ausgeschlossen.

Mit seiner Beschwerde, die er auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG.