BFH - Beschluß vom 10.02.2000
VII B 293/99

BFH - Beschluß vom 10.02.2000 (VII B 293/99) - DRsp Nr. 2000/8412

BFH, Beschluß vom 10.02.2000 - Aktenzeichen VII B 293/99

DRsp Nr. 2000/8412

Gründe:

Im Rahmen der Steuerberaterprüfung 1997 wurde die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf 5,0 festgesetzt und dem Kläger mitgeteilt, dass er deswegen die Steuerberaterprüfung 1997 nicht bestanden habe. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Klage, die keinen Erfolg hatte, wie das Finanzgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bestimmter, von ihm aufgeworfener Fragen.