I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte Garnelen aus Myanmar ein und ließ diese in den Jahren 1994 und 1995 in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Auf Grund der von ihr vorgelegten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A wurde ihr eine Zollpräferenz gewährt.
Im Anschluss an eine Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) zu dem Ergebnis, dass der für die Gewährung der Zollpräferenz erforderliche Direktbeförderungsnachweis nicht erbracht worden sei. Das HZA forderte deshalb mit Steueränderungsbescheid vom ... ... DM Zoll von der Klägerin nach.
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