BFH - Beschluss vom 10.02.2005
II B 51/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 177/01

BFH - Beschluss vom 10.02.2005 (II B 51/04) - DRsp Nr. 2005/5319

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen II B 51/04

DRsp Nr. 2005/5319

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Tochter der Lebensgefährtin des im Jahr 1999 verstorbenen Erblassers, und dessen Sohn wurden aufgrund eines notariell beurkundeten Testaments Miterben je zur Hälfte. Darüber hinaus stand der Klägerin nach dem Wortlaut des Testaments als Vermächtnis der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens zu, das sie dem Erblasser gewährt hatte. Diese Regelungen im Testament legten die Erben so aus, dass das Darlehen nicht aus dem gesamten Nachlass, sondern in vollem Umfang aus dem Anteil des Sohnes des Erblassers hieran zurückzuzahlen war. Sie zogen demgemäß bei der notariell beurkundeten Erbauseinandersetzung den Darlehensbetrag in voller Höhe vom Erbanteil des Sohnes ab (vgl. Abrechnung der Klägerin vom 19. Juni 2001). Die Klägerin erhielt demgemäß den vollen Darlehensbetrag erstattet, ohne dass ihr Erbanteil um die anteilige Darlehensverbindlichkeit gekürzt wurde.