BFH - Beschluss vom 10.02.2005
X S 10/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 10.02.2005 (X S 10/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/5057

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen X S 10/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/5057

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, mit welcher dieser den Erlass von Einkommensteuer 1978 bis 1982 nebst Säumniszuschlägen und Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1978 bis 1982 begehrte, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 11, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).