Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) hat Steuerberater A Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Eine auf ihn lautende Vollmacht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat er trotz Aufforderung mit Fristsetzung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (Verfügung vom 19. Januar 1998) nicht vorgelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Bevollmächtigung für ein Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit schriftlich nachzuweisen. Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Wird die schriftliche Vollmacht --wie im Streitfall-- nicht vorgelegt, ist das von dem angeblich Bevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1993 III B 50/93, BFH/NV 1994, 397).
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