BFH - Beschluß vom 10.03.2000
I B 112/98

BFH - Beschluß vom 10.03.2000 (I B 112/98) - DRsp Nr. 2000/5925

BFH, Beschluß vom 10.03.2000 - Aktenzeichen I B 112/98

DRsp Nr. 2000/5925

Gründe:

I. 1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Steuerberater (A) ist-- erhob am 5. März 1998 beim Finanzgericht (FG) Köln gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Klage wegen auf Schätzungen beruhender Steuerbescheide und der Festsetzung eines Verspätungszuschlags. In der Klageschrift beantragte sie, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Das FG forderte die Klägerin durch Schreiben vom 9. März 1998 unter Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Schreibens den Gegenstand ihres Klagebegehrens zu bezeichnen. Da die Klägerin darauf nicht reagierte, wies das FG durch Gerichtsbescheid vom 22. April 1998 die Klage als unzulässig ab. An dem Gerichtsbescheid wirkten der Vorsitzende Richter (B) und der zum Berichterstatter bestellte Richter am FG (C) mit. Die Klägerin beantragte mündliche Verhandlung, die das FG zunächst auf den 23. Juni 1998 terminierte.