BFH - Beschluß vom 10.03.2000
I B 176/98

BFH - Beschluß vom 10.03.2000 (I B 176/98) - DRsp Nr. 2000/5900

BFH, Beschluß vom 10.03.2000 - Aktenzeichen I B 176/98

DRsp Nr. 2000/5900

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Steuerberater (A) ist-- erhob am 5. März 1998 beim Finanzgericht (FG) Köln gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Klage wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1995, Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1995, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1997 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1995. In der Klageschrift beantragte sie, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Das FG forderte die Klägerin durch Schreiben vom 9. März 1998 unter Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Schreibens den Gegenstand ihres Klagebegehrens zu bezeichnen. Da die Klägerin darauf nicht innerhalb der Frist reagierte, wies das FG die Klage nach mündlicher Verhandlung --an der für die Klägerin niemand teilnahm-- durch Urteil vom 27. Oktober 1998 als unzulässig ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Die Klägerin hat mit einem von A unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde erhoben. Sie begehrt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.