BFH - Beschluss vom 10.03.2005
VII B 330/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2041/04

BFH - Beschluss vom 10.03.2005 (VII B 330/04) - DRsp Nr. 2005/9649

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen VII B 330/04

DRsp Nr. 2005/9649

Gründe:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen einen Feststellungsbescheid mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen die Versagung von PKH richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei auf Beschlüsse nicht anwendbar, die im PKH-Verfahren ergangen seien. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift, denn eine Versagung der Beschwerdemöglichkeit würde zu einer verfassungswidrigen Verweigerung des Rechtsschutzes führen.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.