BFH - Beschluss vom 10.03.2009
X B 49/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 316/07

BFH - Beschluss vom 10.03.2009 (X B 49/08) - DRsp Nr. 2009/8775

BFH, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen X B 49/08

DRsp Nr. 2009/8775

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen jedenfalls nicht vor.

1.

Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist ausführlich darzulegen, aus welchen Gründen eine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierbei ist darauf einzugehen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher --wie im vorliegenden Fall-- über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit für erforderlich hält. Insbesondere muss er dartun, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).