I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat wegen der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1995 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 7. September 1999 6 K 472/98 als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen.
Namens der Klägerin legte die X-GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 Revision gegen das Urteil ein, ohne die Revision zu begründen. Eine Vollmacht legte die X-GmbH nicht vor.
II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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