BFH - Beschluß vom 10.04.2002
IV E 2/01

BFH - Beschluß vom 10.04.2002 (IV E 2/01) - DRsp Nr. 2002/10466

BFH, Beschluß vom 10.04.2002 - Aktenzeichen IV E 2/01

DRsp Nr. 2002/10466

Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte persönlich die folgenden drei Beschwerden gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) eingelegt:

- Beschwerde vom 27. Oktober 1999 gegen einen Beschluss des FG vom 11. Oktober 1999 über die Aufhebung noch nicht abgefasster, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. November 1998 beschlossener Urteile und Vertagung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung am 24. November 1999

- Beschwerde zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1999 in der Sache ... gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs betreffend den Berichterstatter

- Beschwerde vom 4. Dezember 1999 gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs betreffend den gesamten Senat in der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren ...

Die Beschwerden verwarf der beschließende Senat nach Verbindung zur einheitlichen Entscheidung durch Beschluss vom 4. Oktober 2000 IV B 54-56/00 (NV) als unzulässig und erlegte die Kosten der Verfahren dem Erinnerungsführer auf. Der Erinnerungsführer sei nicht postulationsfähig gewesen, weil er im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerden nicht mehr als Steuerberater zugelassen gewesen sei. Auch eine künftige erneute Zulassung würde nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zurückwirken.