BFH - Beschluss vom 10.04.2003
III S 14/01 (PKH)

BFH - Beschluss vom 10.04.2003 (III S 14/01 (PKH)) - DRsp Nr. 2003/9190

BFH, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen III S 14/01 (PKH)

DRsp Nr. 2003/9190

Gründe:

I. Die Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen das Urteil des Finanzgerichts Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und nach Ablauf der Beschwerdefrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Dem Antrag war keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

II. Der Antrag auf PKH war abzulehnen, weil die Antragsteller die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorgelegt haben.