BFH - Beschluss vom 10.04.2003
VII B 304/02

BFH - Beschluss vom 10.04.2003 (VII B 304/02) - DRsp Nr. 2003/8979

BFH, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen VII B 304/02

DRsp Nr. 2003/8979

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind die Erben des A.

Der Erblasser war Mitbesitzer eines Kleinflugzeugs, das in den USA unter dem Kennzeichen ... zugelassen war. Halter des Flugzeugs waren in "partnership" neben dem Erblasser und zwei weiteren deutschen Staatsangehörigen der US-Amerikaner B. Der Erblasser mietete für das Flugzeug mit Wirkung ab dem 1. September 1990 einen Hallenstandplatz auf dem Flughafen X an. Ende April 1992 wurde der Standort des Flugzeugs auf den Flughafen Y verlegt.

Der Erblasser meldete das Flugzeug am 17. August 1992 beim Hauptzollamt M zur Freigutverwendung an, das dieses in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführte und mit Steuerbescheid vom selben Tage ... DM Einfuhrumsatzsteuer festsetzte. Der Erblasser entrichtete die Einfuhrumsatzsteuer am ... August 1992.