BFH - Beschluss vom 10.04.2003
VII B 310/02

BFH - Beschluss vom 10.04.2003 (VII B 310/02) - DRsp Nr. 2003/8980

BFH, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen VII B 310/02

DRsp Nr. 2003/8980

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Bescheid vom 7. März 1995 ... DM Einfuhrabgaben fest und forderte diese auf, den Abgabenbetrag bis zum 31. März 1995 zu entrichten. Auf den Einspruch der Klägerin setzte das HZA die Einfuhrabgaben mit Steueränderungsbescheid vom 12. September 1997 auf ... DM herab und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom selben Tage zurück. Dabei nahm das HZA auf die Zahlungsaufforderung in dem Steuerbescheid vom 7. März 1995 Bezug.

Nachdem das Finanzgericht (FG) die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen hatte, forderte das HZA sie unter dem 18. Dezember 2000 auf, die mit dem Steueränderungsbescheid vom 12. September 1997 festgesetzten Einfuhrabgaben bis zum 2. Januar 2001 zu entrichten. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Das HZA teilte ihr mit Schreiben vom 26. Januar 2001 mit, die Zahlungsaufforderung vom 18. Dezember 2000 sei als Erinnerung anzusehen, gegen die kein Rechtsbehelf gegeben sei.