BFH - Beschluss vom 10.04.2003
X B 104/02

BFH - Beschluss vom 10.04.2003 (X B 104/02) - DRsp Nr. 2003/8648

BFH, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen X B 104/02

DRsp Nr. 2003/8648

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) --im Folgenden FGO n.F.-- (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) nicht schlüssig (substantiiert) dargetan.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2. FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).