BFH - Beschluss vom 10.04.2006
VII B 228/05
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 379/02

BFH - Beschluss vom 10.04.2006 (VII B 228/05) - DRsp Nr. 2006/22555

BFH, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen VII B 228/05

DRsp Nr. 2006/22555

Gründe:

I. Zu Gunsten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 2. September 1996 die Umsatzsteuer 1994 nebst Zinsen festgesetzt worden. Den sich aus dieser Festsetzung ergebenden Erstattungsbetrag nebst Zinsen hat das FA entsprechend der schriftlichen Anweisung eines der Gesellschafter der Klägerin auf ein unter dessen Namen geführtes Bankkonto überwiesen. In dem Gesellschaftsvertrag war der betreffende Mitgesellschafter zum Bevollmächtigten mit der Maßgabe bestellt worden, dass er die Gesellschafter in allen Angelegenheiten, die mit der Geschäftsführung zusammenhängen, "umfassend" vertrete.