BFH - Beschluss vom 10.04.2006
VII B 33/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4802/05

BFH - Beschluss vom 10.04.2006 (VII B 33/06) - DRsp Nr. 2006/18634

BFH, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen VII B 33/06

DRsp Nr. 2006/18634

Gründe:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Gegen die Versagung von PKH richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, die vom FG ausgesprochene Unanfechtbarkeit der Entscheidung verstoße gegen Art. 20 des Grundgesetzes (GG) und widerspreche somit der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.