BFH - Beschluss vom 10.04.2006
VII S 9/06

BFH - Beschluss vom 10.04.2006 (VII S 9/06) - DRsp Nr. 2006/19108

BFH, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen VII S 9/06

DRsp Nr. 2006/19108

Gründe:

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Abänderung eines Beschlusses, mit dem der Bundesfinanzhof (BFH) eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen hat, auf Grund einer "Gegenvorstellung", deren Zulässigkeitsvoraussetzungen in dieser Entscheidung keiner näheren Untersuchung bedürfen, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Beschluss greifbar gesetzwidrig ist, d.h. bei verständiger Würdigung des Sachverhalts und einer zumindest vertretbaren Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, was mit der Gegenvorstellung substantiiert darzulegen ist.

Derartige Darlegungen enthält die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgelegte Gegenvorstellung nicht.