BFH - Beschluss vom 10.04.2006
XI B 152/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 104/05

BFH - Beschluss vom 10.04.2006 (XI B 152/05) - DRsp Nr. 2006/21713

BFH, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen XI B 152/05

DRsp Nr. 2006/21713

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihre Auffassung, dem Streitfall komme eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu, darauf gestützt, dass Steuerpflichtige mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Überentnahmeberechnung im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG benachteiligt würden. Die Überentnahme hänge von den Zufälligkeiten des pagatorischen Verhaltens der Leistungsempfänger ab und das Ergebnis der Überentnahmeberechnung führe wegen "vor sich hergeschobenen u.a. nicht realisierten "Nicht-Betriebsvermögens" im vorliegenden und wohl auch in vielen anderen Fällen stets zu einem ungünstigeren Ergebnis".