Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihre Auffassung, dem Streitfall komme eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu, darauf gestützt, dass Steuerpflichtige mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Überentnahmeberechnung im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG benachteiligt würden. Die Überentnahme hänge von den Zufälligkeiten des pagatorischen Verhaltens der Leistungsempfänger ab und das Ergebnis der Überentnahmeberechnung führe wegen "vor sich hergeschobenen u.a. nicht realisierten "Nicht-Betriebsvermögens" im vorliegenden und wohl auch in vielen anderen Fällen stets zu einem ungünstigeren Ergebnis".
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