I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes für Existenzgründer beanspruchen konnte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte die Bildung der Rücklage, weil der Kläger bereits im Jahr 1993 als Rechtsreferendar freiberuflich tätig gewesen sei. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg; der Kläger sei bereits in der Vergangenheit freiberuflich tätig gewesen. Mit der Beschwerde haben die Kläger zunächst geltend gemacht, dass das FG in keiner Weise die grundlegende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Definition des Arbeitnehmerbegriffs berücksichtigt habe. Für einen Rechtsreferendar könne im Übrigen nichts anderes gelten als wie für einen "werdenden Steuerberater". Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 haben die Kläger darüber hinaus geltend gemacht, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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