BFH - Beschluß vom 10.05.2002
IX K 1/02

BFH - Beschluß vom 10.05.2002 (IX K 1/02) - DRsp Nr. 2002/10032

BFH, Beschluß vom 10.05.2002 - Aktenzeichen IX K 1/02

DRsp Nr. 2002/10032

Gründe:

Die Revision des Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Senat mit Beschluss vom 13. November 2001 als unzulässig verworfen. Die Revision war weder vom FG noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden; sie erfüllte auch nicht die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision gemäß § 116 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.).

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Schreiben vom 21. Dezember 2001. Er macht geltend, der Beschluss des Senats sei aus den im Schreiben vom 21. Dezember 2001 dargelegten Gründen nichtig.

Das Begehren des Antragstellers, mit dem er offensichtlich die Wiederaufnahme des durch den angegriffenen Senatsbeschluss rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens anstrebt, ist als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 578 f. der Zivilprozessordnung (ZPO) zu werten.