BFH - Beschluss vom 10.05.2006
IX B 51/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 62/02

BFH - Beschluss vom 10.05.2006 (IX B 51/05) - DRsp Nr. 2006/20355

BFH, Beschluss vom 10.05.2006 - Aktenzeichen IX B 51/05

DRsp Nr. 2006/20355

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die Rechtsfrage,

"ob das Einkommensteuer- und das Eigenheimzulagenrecht einer zivilrechtlich gewillkürten Widmung eines Teil-Entgelts zu einem Einzelwirtschaftsgut bei Übertragung eines Mischvermögens (Betriebs- und Privatvermögen) zu folgen hat,"

ist entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist.

a) Das Finanzgericht (FG) ist nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter C. II. 2.; vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. II.) zutreffend davon ausgegangen, dass das im Streitfall übertragene Vermögen aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, nämlich dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen einerseits und dem zum Privatvermögen gehörenden Wohnhaus (und dem ihm zuzurechnenden Grund und Boden als weiterem Wirtschaftsgut) andererseits besteht.