Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen hat der Erinnerungsführer jedoch nicht erhoben. Soweit er die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.); dies trifft gleichermaßen für die sich aus der beigefügten Untätigkeitsklage ergebenden Einwendungen zu, die lediglich die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1999 bis 2003 betreffen.
Daher kommt auch die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung
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