I. Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen), beide in der Rechtsform der GmbH, errichteten gemeinsam mit ihrem jeweils beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, X, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Stiftung, die den Namen ... trägt, verfolgt steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (...). Die Stiftung ist satzungsgemäß befugt, den Gesellschafter-Geschäftsführer als Stifter und dessen nächste Angehörige nach der Maßgabe des § 58 Nr. 5 AO zu unterhalten und zu unterstützen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist Vorsitzender des Stiftungsvorstands und dessen Mitglied auf Lebenszeit. Zu den weiteren Vorstandsmitgliedern zählen ausschließlich Angehörige des Gesellschafter-Geschäftsführers.
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