Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Überwiegend entspricht die Beschwerdebegründung auch nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen.
a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in den Streitjahren 1995 und 1996 geltenden Einkommensteuertarife den Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur steuerlichen Freistellung des Familienexistenzminimums aufgestellt hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Das BVerfG hat entschieden, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse. Es hat ferner Rechtsgrundsätze aufgestellt, nach denen das steuerfrei zu belassende Familienexistenzminimum zu berechnen ist (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174). Insoweit besteht kein Klärungsbedarf mehr (zur Notwendigkeit des Klärungsbedarfs vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 4. Aufl., § Rdnr. 9, m.w.N.). Auch der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die eine nochmalige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des BVerfG notwendig erscheinen lässt.
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