BFH - Beschluß vom 10.07.2002
I B 124/01

BFH - Beschluß vom 10.07.2002 (I B 124/01) - DRsp Nr. 2002/10500

BFH, Beschluß vom 10.07.2002 - Aktenzeichen I B 124/01

DRsp Nr. 2002/10500

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihr zustehende Ausgleichsansprüche nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen und hierdurch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorgenommen hat.

Die Klägerin ist eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH mit einem Stammkapital von 50 000 DM, von dem ein Anteil von 45 000 DM von H gehalten wurde. H war zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war u.a. die Übernahme und Unterhaltung von Handelsvertretungen. Bis zur Gründung der Klägerin im Jahre 1977 hatte H ein Einzelunternehmen mit diesem Geschäftsgegenstand betrieben, das die Klägerin sodann fortführte. In diesem Zusammenhang war eine Vereinbarung getroffen worden, nach der H der Klägerin "die von ihm abgeschlossenen Handelsvertreterverträge ... zur Auswertung" überließ und "dafür die ihm nach § 89 HGB zustehenden Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter" behalten sollte, "da er die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Leistungen erbracht hat". Sofern diese Vereinbarung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden würde, sollten die Vertragspartner verpflichtet sein, einen von den Finanzbehörden gebilligten Zustand herzustellen.